Kärntner Pflegegeldgesetz 5. Abschnitt: Verfahren
§21 Allgemeine Bestimmungen (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Gesetz nicht
anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG, BGBl Nr 51/1991,
zuletzt geändert durch BGBl I Nr 155/2002, mit der
Ausnahme der §§ 45 Abs 3 und 68 Abs 2 Anwendung.
(2) Die für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche
Untersuchung darf sowohl von Amtsärzten als auch von frei
praktizierenden Ärzten erfolgen, soferne durch diese Heranziehung
keine finanzielle Mehrbelastung erwächst. Frei praktizierende Ärzte
können mit ihrer Zustimmung zu beeideten Sachverständigen bestellt
werden.
(3) Bei Pflegegeldleistungen nach § 4 Abs 1a hat neben der
ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen praktischen
Arzt auch eine Untersuchung durch einen nach der Art der
Behinderung in Betracht kommenden Facharzt zu erfolgen.
zurück
|