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Kärntner Pflegegeldgesetz


4. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeit

§20 Vollziehung
(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung
zuständig. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz sind Berufungen nicht
zulässig.

(2) Die Verfahrensbestimmungen des Arbeits- und
Sozialgerichtsgeset- zes, die für Rechtsstreitigkeiten nach dem
Bundespflegegeldgesetz anzuwenden sind, sind sinngemäß bei
Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz anzuwenden.


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