Kärntner Pflegegeldgesetz 4. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeit
§18 Kostentragung (1) Die Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz sind vom Land zu
tragen.
(2) Bis 31. Dezember 1993 haben die Gemeinden dem Land zu
ersetzen
a) 60 v. H. von 166,500.000 S, wobei 1993 bereits geleistete
Vorschüsse für die Blindenbeihilfe und die Pflegebeihilfe nach § 52
Abs 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 in diesen Betrag
einzurechnen sind, und
b) 50 v. H. der Kosten, die dem Land über den Betrag von
166,500.000 S hinaus nach diesem Gesetz erwachsen.
(3) Ab dem 1. Jänner 1994 haben die Gemeinden dem Land den
Kostenaufwand für Maßnahmen nach diesem Gesetz in der Höhe von 50
v. H. zu ersetzen.
(4) Der Kostenaufwand der Gemeinden ist auf die einzelnen
Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl aufzuteilen. Für die
Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das Ergebnis der jeweils letzten
Volkszählung zugrundezulegen.
(5) Ersätze zu Unrecht empfangener Pflegegelder (§ 10) und
Ersatzleistungen nach § 14 des Bundespflegegeldgesetzes sind vom
Land von den auf die Gemeinden aufzuteilenden Kosten (Abs 4)
abzuziehen.
(6) Die Gemeinden haben dem Land Vorschüsse auf die von ihnen
nach Abs 2 und 3 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die
Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme
auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen.
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