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Kärntner Pflegegeldgesetz


3. Abschnitt: Pflegegeld

§16 Abgabenbefreiung
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von allen in
Landesgesetzen vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben
befreit.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Gesetz
gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Träger des Pflegegeldes.


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