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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


9 Abschnitt: Organisation und Kostentragung

§54 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer
Satzungen vom Land zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.


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