Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 9 Abschnitt: Organisation und Kostentragung
§54 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer
Satzungen vom Land zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.
zurück
|