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Kärntner Pflegegeldgesetz


3. Abschnitt: Pflegegeld

§15 Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen
(1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht
erreicht, sind anstelle des gesamten oder eines Teiles des
Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des
Bescheides zu gewähren, wenn und soweit die Möglichkeit besteht,
den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die
Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung
zu gewähren. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser
Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der
entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der
Verweigerung.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann nach Ablauf eines Jahres ab
Zuerkennung der Sachleistungen den Antrag stellen, daß anstelle
aller oder eines Teiles der zuerkannten Sachleistungen eine
Geldleistung erbracht werde; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn
die Voraussetzungen des Abs 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Bei der vergleichenden Beurteilung der Wirksamkeit von Geld-
und Sachleistungen ist auf die nach der Art der Behinderung
unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

(4) Bei Ersatz von Geld- durch Sachleistungen ist das Pflegegeld
zur Bedeckung der Sachleistungen zu verwenden und an den Erbringer
der Sachleistungen insoweit auszuzahlen, als dieser Leistungen
erbringt.

(5) Wurden Sachleistungen nach Abs 1 zu Unrecht gewährt, findet
kein Rückersatz statt; das einbehaltene Pflegegeld ist
nachzuzahlen.


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