Kärntner Pflegegeldgesetz 3. Abschnitt: Pflegegeld
§14 Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Anspruchsberechtigten (1) Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine
fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender
Rangordnung bezugsberechtigt:
1. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den
die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes
Entgelt gepflegt hat;
2. die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige
Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist.
Liegt ein Überwiegen im Sinne der Z. 1 und 2 nicht vor, besteht die
Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der
pflegebedürftigen Person von bezugsberechtigten Personen gemäß Abs
1 kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen
Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung
in den Nachlaß.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung
des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, sind die im Abs 1
genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag
zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder
sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind
hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen beziehungsweise
dessen Erben berechtigt.
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