Kärntner Pflegegeldgesetz 3. Abschnitt: Pflegegeld
§13 a Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz (1) Personen, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen
Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt
lebenden, schwerst erkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern
eine Familienhospizkarenz
1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl I Nr 100/2002, gegen gänzlichen Entfall
des Arbeitsentgeltes oder
2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl Nr
609/1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr 128/2003,
oder
3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen
gegen gänzlichen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen, ist auf
Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern
keine stationäre Pflege in einer der in § 11 Abs 1 Z 1 bis 4
genannten Einrichtungen vorliegt.
(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu
bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die
Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat
durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die
Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat,
der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den
Vorschriften des § 13 auszuzahlen.
(3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs 1 sind vor
Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des
Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse
mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren;
sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in der Höhe der Stufe 3
rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in der
Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits
rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 6
anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des
Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem
Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens
jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt.
Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs 1 anzuwenden.
(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes
oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom
Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.
(5) § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs 1
genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung
des Verfahrens vorrangig berechtigt sind.
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