Kärntner Pflegegeldgesetz 3. Abschnitt: Pflegegeld
§13 Fälligkeit und Auszahlung (1) Das Pflegegeld wird spätestens jeweils am Monatsletzten
des Monats, für den ein Anspruch besteht, fällig.
(2) Das Pflegegeld ist an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter
auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter
bestellt, so ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die
Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die
Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
(2a) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter
Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines
Gemeindeverbandes oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder
teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder
teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld
bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem
Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung
gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden,
sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des
Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im
Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die
pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten
ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres
ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom
Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld
auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den
Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
(3) Die Auszahlung ist in der Weise zu veranlassen, daß das
Pflegegeld von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt
ausgewiesen wird.
(4) Das Pflegegeld ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden;
dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von
5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
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