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Kärntner Pflegegeldgesetz


3. Abschnitt: Pflegegeld

§12 Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Kann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Schadens, der
ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist,
auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser
Anspruch insoweit auf den Pflegegeldträger (§ 17) über, als dieser
aus diesem Anlaß Pflegegeld zu leisten hat. Dies gilt nicht für den
Anspruch auf Schmerzensgeld.

(2) Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Bezieher von
Pflegegeld in Unkenntnis des Anspruchsüberganges gemäß Abs 1
geleistet hat, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Im Ausmaß der
Anrechnung erlischt der auf den Pflegegeldträger (§ 17)
übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz
sind die ordentlichen Gerichte berufen.


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