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Kärntner Pflegegeldgesetz


3. Abschnitt: Pflegegeld

§11 a Ersatzansprüche des Landes
(1) Wurde nach diesem Gesetz für einen Zeitraum ein Pflegegeld
gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine
nach § 6 anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch
auf diese Leistung auf das Land über, wenn das Land den
Anspruchsübergang innerhalb der im Abs 2 bestimmten Frist
geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in der Höhe des
Betrages über, der sich auf Grund der durch die Anrechnung
der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder
Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe
des nachzuzahlenden Betrages.

(2) Die für die Gewährung einer gemäß § 6 anrechenbaren
Geldleistung zuständigen Behörden haben die Anspruchswerber
bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein
Pflegegeld nach diesem Gesetz beziehen oder beantragt haben;
zutreffendenfalls haben sie die Landesregierung von der
Einleitung dieses Verfahrens unverzüglich zu verständigen.
Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach
Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches
dem Grunde nach geltend zu machen.


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