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Kärntner Pflegegeldgesetz 3. Abschnitt: Pflegegeld
§11 Übergang und Ruhen des Anspruches (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter
Kostenbeteiligung des Pflegegeldträgers
1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim oder in
einer ähnlichen Einrichtung,
2. in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für
Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z. 1 und 2 angeführten Einrichtung im
Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege,
einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten
Pflegestelle stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser
Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der
Verpflegungskosten auf den jeweiligen Erbringer der Pflegeleistungen
über. Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der
Verständigung bei der Landesregierung folgenden Monat ein.
Übersteigt die Summe aus Taschengeld (Abs 5) und übergehendem
Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende
Anspruch entsprechend zu kürzen.
(2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer eines
stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer
stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der
Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur
Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder
Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder
ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesfonds im
Sinne der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Reform des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die
Jahre 1997 bis 2000, LGBl Nr 84/1997, der Bund oder eine
Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen
Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären
Einrichtung überwiegend aufkommt. Bescheide über das Ruhen des
Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der
Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach
dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
(2a) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiterzuleisten
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären
Aufenthaltes gemäß Abs 2 in dem Umfang, in dem pflegebedingte
Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der
Pflichtversicherung nach dem ASVG, BGBl Nr 189/1955, zuletzt
geändert durch BGBl I Nr 28/2003, unterliegenden
Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung der
Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer
Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2
Abs 1 Z 4 GSVG, BGBl Nr 560/1978, zuletzt geändert durch
BGBl I Nr 28/2003, ergeben. Das Pflegegeld ist
jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn
damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte
vermieden wird;
2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs 2 in
dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer
Pflegeperson gemäß § 77 Abs 6 ASVG, § 33 Abs 9 GSVG, § 8
FSVG, BGBl Nr 624/1978, zuletzt geändert durch BGBl I Nr
5/2002, oder gemäß § 28 Abs 6 BSVG, BGBl Nr 559/1978,
zuletzt geändert durch BGBl I Nr 169/2002;
3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs 2, wenn
und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson
stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne
diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen
Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse
erforderlich ist.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht,
a) für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der
Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes
in einer der in §§ 21 Abs 1, 22 und 23 des Strafgesetzbuches,
BGBl Nr 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 134/2002,
genannten Anstalt;
b) für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten
in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß
§ 21 Abs 2 des Strafgesetzbuches.
(4) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer des
Aufenthaltes des Anspruchsberechtigten im Ausland.
Ruhen tritt nicht ein, wenn sich der Anspruchsberechtigte im
Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält.
Darüber hinaus kann die Weitergewährung von Pflegegeld zuerkannt
werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der
Gesundheit, der Ausbildung oder der familiären Beziehungen des
Anspruchsberechtigten gelegen ist.
(5) Für die Dauer des Anspruchsüberganges nach Abs 1 gebührt der
pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von 10 v.H.
des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf
Pflegegeld. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen
anzunehmen.
(6) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs 1 bis 5
nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das
Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.
(7) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes und über die
Anrechnung gemäß Abs 6 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der
Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
dem Wegfall des Ruhensgrundes bzw. der Durchführung der
Anrechnung beantragt.
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