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Kärntner Pflegegeldgesetz


3. Abschnitt: Pflegegeld

§10 Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
(1) Wurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, so sind sie zu
ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre
Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder
Verletzung der Anzeigepflicht (§ 9) herbeigeführt hat oder wenn der
Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder
nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Ersatzpflicht (Abs 1) ist eingeschränkt auf Pflegegelder,
die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des
Monates, in dem die Landesregierung vom Ersatzgrund Kenntnis
erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistungen wurden
durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs 1 Z. 1 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 herbeigeführt.

(3) Sind Pflegegelder gemäß Abs 1 und 2 zu ersetzen, so ist der
Ersatz durch Aufrechnung zu bewirken.

(4) Kann keine Aufrechnung stattfinden, so sind zu Unrecht
empfangene Pflegegelder zurückzufordern.

(5) Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder
Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder
unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die
Forderung gestundet werden. Stundungszinsen sind nicht
vorzuschreiben.

(6) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener
Pflegegelder eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das
Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem
Verhältnis zum zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann
von der Hereinbringung abgesehen werden.


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