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Kärntner Pflegegeldgesetz


3. Abschnitt: Pflegegeld

§9 Anzeigepflicht
(1) Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter,
Erbringer der Pflegeleistungen (§ 22 Abs 1) und Sachwalter, zu
deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die
Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen
bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den
Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des
Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet,
binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines
Anspruchsberechtigten von Kärnten in ein anderes Bundesland ist der
Kärntner Landesregierung spätestens zum Zeitpunkt der Verlegung
anzuzeigen.


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