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Kärntner Pflegegeldgesetz


3. Abschnitt: Pflegegeld

§8 Wohnsitzverlegung
(1) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines
Anspruchsberechtigten von Kärnten in ein anderes Bundesland ist das
Pflegegeld mit Ablauf des Monates, in dem die Verlegung
stattgefunden hat, zu entziehen, soweit nicht § 3 Abs 8 anzuwenden
ist. Der Behörde, die durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder
des Aufenthaltes eines Anspruchsberechtigten für die
Weitergewährung des Pflegegeldes zuständig geworden ist, ist eine
Ausfertigung dieses Entziehungsbescheides unter Anschluß einer
Gleichschrift des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides zu
übermitteln.

(2) Wird der Hauptwohnsitz oder der Aufenthalt eines
Anspruchsberechtigten zum Zwecke der stationären Pflege in einer
Einrichtung im Sinne des § 11 Abs 1 verlegt, wird, unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit, der Anspruch auf Pflegegeld
nicht berührt.

(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines
Anspruchsberechtigten von einem anderen Bundesland nach Kärnten
gebührt das Pflegegeld, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
und soweit nicht § 3 Abs 2 Z. 3 anzuwenden ist, dem
Anspruchsberechtigten, wenn er die im jeweiligen
Landespflegegeldgesetz enthaltene Anzeigepflicht erfüllt hat, ab
Beginn des auf die Verlegung folgenden Monates. Wird von der
Behörde, die dem Anspruchsberechtigten vor der Verlegung des
Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes Pflegegeld gewährt hat, eine
Information nach Abs 1 zweiter Satz gegeben, kann die Gewährung des
Pflegegeldes ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens
vorgenommen werden.


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