Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 9 Abschnitt: Organisation und Kostentragung
§53 Mitwirkung der Gemeinden Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus
diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet.
Anträge auf Hilfeleistung können bei der Gemeinde, in der der
Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, falls ein solcher nicht
begründet ist, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht
werden. Die Gemeinden haben auch über Auftrag der Sozialhilfebehörden
die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.
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