Kärntner Pflegegeldgesetz 3. Abschnitt: Pflegegeld
§7 Beginn, Änderung und Ende des Anspruches, Vorschüsse (1) Das Pflegegeld gebührt - wenn die Voraussetzungen für die
Zuerkennung erfüllt sind - ab dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld
wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe
des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das
Pflegegeld neu zu bemessen.
(2a) Das Pflegegeld ist befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt
der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die
Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle
einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzung für die
Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor,
so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist
folgenden Monat zuzuerkennen, sofern die Gewährung des
Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall
beantragt wurde.
(3) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit
Beginn des auf die wesentliche Veränderung folgenden Monates
wirksam. Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
1. Die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer
Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monats
wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die
Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;
2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im
Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monates wirksam,
der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder
die amtswegige ärztliche Feststellung folgt.
(4) Auf Antrag können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens
Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die
Leistungspflicht dem Grund nach feststeht.
(5) Die nach Abs 4 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende
Pflegegeld anzurechnen.
(6) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind nach § 10 zu ersetzen.
(7) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des
Anspruchsberechtigten; in diesem Kalendermonat gebührt - sofern
das Pflegegeld nicht gemäß § 11 Abs 2 bis 4 ruht - nur der
verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes. Der Kalendermonat ist
einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
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