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Kärntner Pflegegeldgesetz


3. Abschnitt: Pflegegeld

§6 Anrechnung
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen
innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden,
sind auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen. Von der
Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder
gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 158/2002 ist ein
Betrag von 60 Euro monatlich anzurechnen.


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