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Kärntner Pflegegeldgesetz


2. Abschnitt: Anspruchsberechtigte Personen

§4 a Mindesteinstufungen
(1) Bei Personen, die auf Grund bestimmter Krankheitsbilder, wie
insbesondere einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen
Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer
Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur
eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen
Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten
Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegegeld
entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.

(2) Liegt bei Personen gemäß Abs 1 eine Stuhl- oder Harnin-
kontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist
mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.

(3) Liegt bei Personen gemäß Abs 1 ein deutlicher Ausfall von
Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein
Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.

(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein
Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig
sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur
eine Sehleistung mit

1. einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne
Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
2. einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in
Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
3. einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in
Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
4. einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in
Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeld-
einschränkung hat.

(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf
entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am
besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit

1. einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne
Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
2. einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in
Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
3. einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in
Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
4. einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in
Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeld-
einschränkung hat.

(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf
entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde,
deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale
und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.

(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf
gemäß § 4 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere
Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.


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