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Kärntner Pflegegeldgesetz


2. Abschnitt: Anspruchsberechtigte Personen

§4 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der
Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung
der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf)
voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.

(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der

Stufe 1:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
als 50 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
als 75 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
als 120 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 4:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr als
160 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 5:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher
Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich
sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu
erbringen sind oder
2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des
Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die
Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung
gegeben ist;

Stufe 7:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr
als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit
funktioneller Umsetzung möglich sind oder
2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und
Jugendlichen ist - soweit sich aus § 4a nicht anderes ergibt -
nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das
erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten
Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

(4) (entfällt)

(5) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes
sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die
Verordnung hat insbesondere festzulegen:
1. eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe",
2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei
verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege,
die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die
Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,
3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der
Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand
für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat
festgelegt werden darf.


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