Kärntner Pflegegeldgesetz 2. Abschnitt: Anspruchsberechtigte Personen
§3 Personenkreis (1) Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist, daß der
Anspruchswerber
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
2. seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen
Aufenthalt in Kärnten hat, soweit Abs 8 nicht
anderes bestimmt, und
3. nicht eine der in § 3 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl Nr
110/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 71/2003,
angeführten Leistungen bezieht oder einen Anspruch
auf eine solche Leistung hat.
(2) Nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zählen
jedenfalls die Personen,
1. die einer Personengruppe angehören, die nach § 3 Abs 3 und 4
des Bundespflegegeldgesetzes in den anspruchsberechtigten
Personenkreis nach § 3 Abs 1 des Bundespflegegeldgesetzes
einbezogen wurden, von dieser Einbeziehung jedoch keinen Gebrauch
gemacht haben oder
2. die einen privatrechtlichen Anspruch oder eine
privatrechtliche Anwartschaft auf eine pflegebezogene Geldleistung
gegenüber einem Betrieb, Unternehmen oder dergleichen erworben
haben.
(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen
ergibt, oder
2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher
Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser
gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder
2a. Fremde, denen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung
von Asyl, BGBl Nr 8/1992, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl I Nr 106/1998 und 110/1998, zuletzt geändert durch
BGBl I Nr 126/2002, Asyl gewährt wurde, oder
3. Fremde, denen ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach dem
Kärntner Dienstrechtsgesetz, dem Gemeindebedienstetengesetz 1992
oder dem Stadtbeamtengesetz oder ein Versorgungsgenuß nach dem
Kärntner Bezügegesetz 1992 gebührt, oder
4. durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
den EG-Vertrag begünstigte Personen.
(4) Die Voraussetzung des Abs 1 Z. 1 kann nachgesehen werden,
wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder
wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer
sozialen Härte geboten erscheint. § 20 Abs 2 und § 24 Abs 2 sind
nicht anzuwenden.
(5)(entfällt)
(6) Bei minderjährigen Anspruchswerbern gilt folgende Regelung:
1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige
teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen
Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so
teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters; in Ermangelung eines
solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im
Ausland teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter;
in Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod der Mutter oder
deren Aufenthalt im Ausland oder wenn sie tatsächlich dem Haushalt
des Vaters angehören, teilen sie dessen Hauptwohnsitz.
3. Im Falle des Todes beider Elternteile oder deren Aufenthalt im
Ausland teilen minderjährige Anspruchswerber den Hauptwohnsitz der
Person, deren Haushalt sie tatsächlich angehören; in Ermangelung
eines solchen teilen sie den Hauptwohnsitz des gesetzlichen
Vertreters.
(7) (entfällt)
(8) Personen, denen ein Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach dem
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, dem Gemeindebedienstetengesetz
1992, dem Stadtbeamtengesetz 1993 oder dem Kärntner Bezügegesetz
1992 gebührt und die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen
ihren Aufenthalt in Österreich haben, sind von der Voraussetzung
des Abs 1 Z. 2 ausgenommen.
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