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Kärntner Pflegegeldgesetz


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§2 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


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