Kärntner Pflegegeldgesetz 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1 Zweck des Pflegegeldes Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages
pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige
Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern,
ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
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