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Kärntner Heimgesetz


Artikel II

§0 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.

(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Gesetze ohne die erforderliche Anzeige
betrieben werden, dürfen weiter betrieben werden, sofern der Träger
der Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber die Anzeige nach
§ 18a erstattet, keine Untersagung nach diesem Gesetz erfolgt,
und - wenn Verträge abgeschlossen werden - auch innerhalb dieser
Frist den Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die
der Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f entsprechen,
wenn und soweit Verträge nicht mit dieser Verpflichtungserklärung
übereinstimmen. Erfolgt keine Anzeige nach diesem Gesetz, hat die
Landesregierung den Betrieb einzustellen.


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