Kärntner Heimgesetz 6. Abschnitt: Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§22 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft (1.2.1996).
(2) Einrichtungen gemäß § 1 Abs 1, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung nach dem
Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 betrieben werden, gelten als
bewilligte Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern der
Träger der Einrichtung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes der Landesregierung gegenüber
Verpflichtungserklärungen nach § 16 Abs 2 lit f abgibt und - wenn
Verträge abgeschlossen wurden - auch innerhalb dieser Frist den
Bewohnern nachweislich Vertragsänderungen anbietet, die dieser
Verpflichtungserklärung entsprechen, wenn und soweit Verträge nicht
mit dieser Verpflichtungserklärung übereinstimmen. Tut er dies
nicht, erlischt die Bewilligung nach Ablauf dieser Frist. Vermeint
der Träger, daß hinsichtlich der Einhaltung einzelner
Verpflichtungen die Voraussetzungen des § 16 Abs 11 zur Nachsicht
vorliegen, hat er dies der Landesregierung gleichzeitig mit der
seinen Vorstellungen entsprechend eingeschränkten
Verpflichtungserklärung mitzuteilen. Schließt sich die
Landesregierung diesen Vorstellungen nicht an, hat sie dies dem
Träger bescheidmäßig mitzuteilen; der Träger ist in diesem Fall
verpflichtet, seine Verpflichtungserklärung innerhalb einer
angemessen festzusetzenden Frist zu ändern und den Bewohnern
entsprechende Vertragsänderungen anzubieten.
(3) Rechtsträger, die Einrichtungen gemäß
§ 1 Abs 1, für die keine Bewilligung nach dem Kärntner
Sozialhilfegesetz 1981 vorliegt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes betreiben, haben innerhalb von sechs Monaten ab dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Bis
zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens ist die Weiterführung im
bisherigen Umfang zulässig, es sei denn, daß offenkundige Mängel
vorliegen, durch die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen eintreten kann; im letzteren Fall hat die
Landesregierung den weiteren Betrieb - auch vor Abschluß des
Bewilligungsverfahrens - sofort zu untersagen.
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