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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


9 Abschnitt: Organisation und Kostentragung

§51 Rechtsträger und Behörden
(1) Das Land hat als Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach
diesem Gesetz zu besorgen.
(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die
Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung.


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