Kärntner Heimgesetz 6. Abschnitt: Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
§21 Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie (1) Die Organe der Bundespolizeidirektionen und der
Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der Ahndung der
Verwaltungsübertretung der Errichtung einer Einrichtung nach § 1
Abs 1 ohne Bewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes
über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der
Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl
Nr 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/1979,
mitzuwirken.
(2) Die Organe der Bundespolizeidirektionen und der
Bundesgendarmerie haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur
Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 19 Abs 2
im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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