home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Kärntner Heimgesetz


6. Abschnitt: Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§20 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
a) mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,--, wer
1. ohne Bewilligung nach § 16 oder abweichend von dieser
Bewilligung oder ohne Anzeige nach § 18a oder abweichend von
dieser Anzeige eine Einrichtung nach § 1 Abs 1 betreibt oder
Auflagen nicht einhält;
2. Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen einer
Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f den Bestimmungen des
§ 6 Abs 2 und 3 nicht entsprechen oder entgegen einer
Verpflichtungserklärung nach § 16 Abs 2 lit f Verpflichtungen nicht
nachkommt oder Rechte der Bewohner nicht sicherstellt;
3. gegen § 7 Abs 1 oder die gemäß § 7
Abs 2 erlassenen Verordnungen verstößt;
b) mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,_, wer
1. die Informationspflicht nach § 4 verletzt;
2. der Landesregierung standardisierte Vertragsformulare und
Vertragstexte (§ 6 Abs 4) nicht vorlegt;
3. die Betreuungsdokumentation (§ 8) nicht ordnungsgemäß führt
oder aufbewahrt;
4. gegen die Bestimmungen der §§ 9 bis 12, 14 und 15 verstößt;
5. die Anzeigen nach § 18 Abs 3 oder 4 unterläßt;
6. den Zutritt nach § 19 Abs 2 nicht gewährt oder die Einsicht
nach § 19 Abs 2 in Verträge nicht ermöglicht oder die zur Ausübung
der Aufsicht nötigen Auskünfte nach § 19 Abs 2 nicht erteilt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

(4) Bildet der unzulässige Betrieb eine Einrichtung nach § 1 Abs
1 oder die Nichteinhaltung von Auflagen den Gegenstand einer
Verwaltungsübertretung nach Abs 1 lit a Z. 1, so endet das
strafbare Verhalten erst mit der Erteilung einer Bewilligung nach §
16 bzw. einem Betrieb entsprechend der Bewilligung bzw. der
Einhaltung der Auflagen oder der bescheidmäßigen Feststellung nach
§ 16 Abs 9.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden
Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet.


zurück