Kärntner Heimgesetz 5. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§19 a Bestellte Überprüfungsorgane (1) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan (§ 19 Abs 2 letzter
Satz) hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(2) Das Überprüfungsorgan hat vor der Landesregierung die
gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(3) Die Bestellung zum Überprüfungsorgan erlischt mit
a) dem Tod,
b) dem Widerruf der Bestellung oder
c) dem Verzicht auf das Amt.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan
zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan schwer oder wiederholt
seine Pflichten verletzt hat.
(5) Ein Überprüfungsorgan kann auf sein Amt verzichten; der
Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären.
Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde
unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein
späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landesregierung hat dem Überprüfungsorgan unmittelbar
nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis
auszufolgen.
(7) Das Überprüfungsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes
das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis
mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der
Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum
Überprüfungsorgan erloschen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften
über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über
den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das
Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift "Überprüfungsorgan für
Heime" zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des
Aufsichtsorganes und
b) die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides.
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