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Kärntner Heimgesetz


5. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§19 Aufsicht
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 unterliegen der Aufsicht der
Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle
zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der
Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs 1 zu
gewähren und die Einsicht in Verträge zu ermöglichen; weiters sind
die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Für
die Durchführung der Überprüfungen sind Landesbedienstete
vorzusehen. Erforderlichenfalls darf die Landesregierung zur
Durchführung der Überprüfungen Angehörige des gehobenen Dienstes
für Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere aus dem Kreis der
gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gesundheits- und
Krankenpflege zu Überprüfungsorganen bestellen (§ 19a).

(3) Stellt die Landesregierung anläßlich einer Überprüfung Mängel
fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer
angemessen festzulegenden Frist bescheidmäßig aufzutragen. In
begründeten Fällen darf diese Frist auf Antrag des Trägers vor
ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Werden die
Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so hat die
Landesregierung den Betrieb der Einrichtung oder von Teilen der
Einrichtung nach § 1 Abs 1 bis zur Beseitigung der Mängel durch
Bescheid zu untersagen.

(4) Werden Einrichtungen nach § 1 Abs 1 ohne Bewilligung oder
abweichend von der Bewilligung oder ohne Anzeige oder abweichend
von der Anzeige betrieben, so hat die Landesregierung die
Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen.
Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen
zuständige Behörde (§ 20 Abs 1) zu verständigen. Die Verfügung der
Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme
weggefallen ist.


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