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Kärntner Heimgesetz


5. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§18 a Anzeigepflicht
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 zur Unterbringung von
a) nicht mehr als fünf familienfremden Personen in Familien
überwiegend zu Wohnzwecken und
b) nicht mehr als drei familienfremden Personen, die überwiegend
der Betreuung und Hilfe bedürfen, in Familien, sind vor ihrer
Inbetriebnahme bei der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Der Anzeige nach Abs 1 sind anzuschließen:
a) die Zahl der zu betreuenden oder zu pflegenden Personen;
b) die fachliche Ausbildung der betreuenden Personen;
c) maßstabgetreue Bestandpläne über die den Bewohnern zur Verfügung
stehenden Wohn- und Sanitärräume;
d) Angaben über die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume;
e) eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach § 16 Abs 2 lit f;
f) wenn der Betreiber nicht eine Ausbildung als Angehöriger des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat, in den
Fällen des Abs.1 lit b auch eine Vereinbarung mit einem
Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege oder mit einem geeigneten Träger der freien
Wohlfahrtspflege, aus der hervorgeht, dass die Aufgaben des
Tätigkeitsbereiches nach § 13 Abs 1 des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch
BGBl I Nr 65/2002, im bedarfsgerechten Ausmaß durch eine Angehörige
des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege selbst
ausgeübt bzw. durch den Träger der freien Wohlfahrtspflege
sichergestellt werden.

(3) Die Landesregierung hat die angezeigte Tätigkeit mit Bescheid
innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige
zu untersagen, wenn
a) die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume
einen ausreichenden Bewegungsraum für die Bewohner nicht
gewährleisten oder
b) die Erklärung oder die Vereinbarung nach Abs 2 lit e und f
unvollständig oder nicht angeschlossen sind.

(4) Untersagt die Behörde die angezeigte Tätigkeit innerhalb von
sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid nicht oder
nimmt sie die Anzeige vorher zur Kenntnis, darf mit der Ausübung
der angezeigten Tätigkeit begonnen werden.

(5) Änderungen in den von der Anzeige gemäß Abs 2 umfassten
Bereichen sind der Landesregierung vor ihrer Durchführung unter
Anschluss der im Abs 2 angeführten Angaben anzuzeigen. Abs 3 und 4
sind sinngemäß anzuwenden.


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