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Kärntner Heimgesetz


5. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§18 Nachträgliche Änderungen
(1) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung nach § 16, daß
ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb nicht
hinreichend gewährleistet werden kann, so hat die Landesregierung
weitere Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur
Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen erforderlich sind, müssen sie für den Träger der
Einrichtung - bezogen auf die einzelne Einrichtung - wirtschaftlich
zumutbar sein.

(2) Änderungen einer nach § 16 bewilligten Einrichtung, die auch
der Baubewilligungspflicht unterliegen, wesentliche Änderungen im
Pflege- oder Betreuungsangebot, sowie Änderungen in Bereichen, die
vom Bewilligungsbescheid nach § 16 erfaßt sind, bedürfen - soweit
Abs 3 nicht anderes bestimmt - vor ihrer Durchführung der
Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen des § 16 gelten
sinngemäß für diese Verfahren.

(3) Die Bestellung eines neuen Leiters (§ 16 Abs 2 lit c) ist der
Landesregierung unverzüglich schriftlich unter Anschluß des
Nachweises nach § 16 Abs 3 lit h anzuzeigen. Die Landesregierung
hat die weitere Verwendung des neuen Leiters zu untersagen, wenn
der Nachweis der Verläßlichkeit nicht erbracht werden kann.

(4) Die beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Einschränkung
des Betriebes einer Einrichtung nach § 16 ist der Landesregierung
mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.


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