Kärntner Heimgesetz 5. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§17 Vorprüfung (1) Soll eine Einrichtung nach § 1 Abs 1 neu errichtet oder ein
bestehendes Gebäude für eine derartige Einrichtung geändert werden,
kann eine Vorprüfung durch die Landesregierung dahingehend
beantragt werden, ob die vorgesehene Lage der Einrichtung, das
Raumangebot und die Ausstattung - soweit diese durch bauliche
Vorkehrungen sicherzustellen ist - den Interessen und Bedürfnissen
der Bewohner, insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit und
den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht.
(2) Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu
enthalten; dem Antrag sind Angaben nach § 16 Abs 3 lit a, b, d und
f sowie die Baupläne und Beschreibungen anzuschließen.
(3) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen nach Abs 1, so
hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Wird das Vorhaben entsprechend den Unterlagen, die dem
Feststellungsbescheid zugrunde gelegt waren, ausgeführt, so darf
eine Versagung der Genehmigung nach § 16 nicht wegen des Fehlens
von Voraussetzungen erfolgen, deren Vorhandensein im Bescheid nach
Abs 3 festgestellt worden ist.
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