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Kärntner Heimgesetz


5. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§16 Bewilligungspflicht
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs 1 bedürfen zum Betrieb einer
Bewilligung der Landesregierung, sofern § 18a nicht anderes
bestimmt.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb ist auf Antrag des Rechtsträgers
der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils
besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen
Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden
Personenkreis,
a) die Lage, das Raumangebot und die Ausstattung der Einrichtung
den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch
ihrer körperlichen Sicherheit sowie den von der Landesregierung
erlassenen Verordnungen entspricht und die Grundsätze der Hygiene
gewahrt sind;
b) für eine erforderliche geeignete Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie sowie für entsprechende, das Gemeinschaftsleben
fördernde Einrichtungen vorgesorgt ist;
c) das erforderliche und geeignete Personal einschließlich eines
geeigneten verläßlichen (Abs 10) Leiters entsprechend den von der
Landesregierung erlassenen Verordnungen zur Verfügung steht (§ 7);
d) die Betriebsrichtlinien den Bestimmungen dieses Gesetzes
entsprechen;
e) der Träger der Einrichtung - ist der Rechtsträger eine
juristische Person, die natürliche Person, der ein maßgeblicher
Einfluß auf den Betrieb der Einrichtung zusteht - die für den
Betrieb erforderliche Verläßlichkeit (Abs 10) besitzt;
f) sich der Träger der Einrichtung verpflichtet, ausschließlich
schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den
Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 entsprechen und in den Fällen, in
denen Verträge nach § 6 Abs 1 nicht abzuschließen sind, sich
verpflichtet, den Verpflichtungen des § 6 Abs 2 und 3 nachzukommen
und die Rechte der Bewohner sicherzustellen.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben
anzuschließen:
a) der Personenkreis, für den die Einrichtung nach Abs 1 bestimmt
ist;
b) die Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
c) die vorgesehene Anzahl und die fachliche Ausbildung des
Personals (§ 7);
d) die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und
Rehabilitationsmaßnahmen;
e) der Nachweis des Eigentums oder eines sonstigen Rechtes an der
für die Einrichtung nach Abs 1 vorgesehenen Liegenschaft
einschließlich bestehender Gebäude, die für die Einrichtung
verwendet werden sollen, das dem Bewilligungswerber die dauernde
und unbehinderte Benützung der Einrichtung gestattet;
f) ein Raum- und Funktionsprogramm;
g) die baubehördliche Benützungsbewilligung oder, wenn eine
solche nicht in Betracht kommt, eine Bestätigung der zuständigen
Baubehörde, daß das Gebäude und seine Einrichtung den bau- und
feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht, sowie eine Bestätigung
der Bezirksverwaltungsbehörde, daß das Gebäude und seine
Einrichtung den gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht;
h) den Nachweis, daß eine fachlich zur Leitung der Einrichtung
geeignete verläßliche Person zur Verfügung steht und daß die
Voraussetzungen nach Abs 2 lit e erfüllt sind; der Nachweis, daß
Ausschlußgründe nach § 13 Abs 2 oder 3 GewO 1994, BGBl Nr 194,
zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2002, auch nicht im
Ausland verwirklicht wurden, ist nur hinsichtlich jener Staaten
zu erbringen, in denen der Bewilligungswerber in den der
Antragstellung vorausgehenden fünf Jahren einen Hauptwohnsitz
gehabt hat;
i) eine Verpflichtungserklärung des Trägers nach Abs 2 lit f;
j) die Betriebsrichtlinien.

(4) Werden Belege nach Abs 3 nicht oder nicht vollständig
beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.

(5) Liegt ein vollständiger Antrag vor, ist vor der Entscheidung
über die Erteilung einer Bewilligung eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu
verbinden ist. Zur mündlichen Verhandlung ist jedenfalls ein
Vertreter der Standortgemeinde zu laden.

(6) Anläßlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im
Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den
Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte
Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung
der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des
Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei
Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf
Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre
verlängert werden.

(7) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs 6 auch nicht
hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.

(8) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
a) die Auflagen nicht fristgerecht (Abs 6) erfüllt werden;
b) die Einrichtung stillgelegt wird;
c) der Betrieb durch drei Jahre geruht hat;
d) die Voraussetzungen nach Abs 2 lit e nicht mehr erfüllt sind.

(9) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt des Erlöschens in den
Fällen des Abs 8 lit a bis d bescheidmäßig festzustellen. Vom
Erlöschen einer Bewilligung ist die zur Ahndung von
Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs 1) zu
verständigen.

(10) Die Voraussetzungen nach Abs 2 lit c und e sind dann nicht
erfüllt, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu
erlassenen Verordnungen oder des Bewilligungsbescheides mehr als
zweimal nicht eingehalten oder mehr als zweimal die
Verpflichtungserklärungen nach Abs 2 lit f verletzt worden sind
oder wenn nach § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994, BGBl Nr 194, ein
Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes gegeben wäre.

(11) Die Landesregierung kann im Bescheid, mit dem für eine
Einrichtung nach § 1 Abs 1 die Bewilligung zum Betrieb erteilt
wird, auf Antrag von der Einhaltung einzelner Verpflichtungen nach
§ 6 Abs 2 und 3 absehen, wenn durch die Einhaltung dieser
Verpflichtungen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Erfüllung der
Aufgaben der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf den Grad der
Behinderung der Bewohner oder die Aufgabe der Einrichtung zur
Eingliederung von Behinderten, nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich wäre und die Interessen der Bewohner und die
Ziele des § 2 dennoch gewahrt bleiben.


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