Kärntner Heimgesetz 4. Abschnitt: Betriebspflichten
§15 Verschwiegenheitspflichten (1) Soweit nicht ohnedies bereits gesetzlich normierte
Verschwiegenheitspflichten bestehen, besteht für die in einer
Einrichtung nach § 1 Abs 1 Beschäftigten oder sonst tätigen
Personen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle den
Gesundheitszustand sowie die persönlichen, wirtschaftlichen und
sonstigen Verhältnisse der Bewohner betreffenden Umstände, soweit
sie ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Einrichtung
bekannt geworden sind. Dies gilt in gleicher Weise für die in der
Einrichtung tätig gewesenen Personen.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Fälle
gesetzlich geregelter Melde- und Anzeigepflichten sowie dann, wenn
die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches
Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen
Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Geltendmachung von
Ersatzansprüchen von Sozialhilfeträgern gerechtfertigt ist.
(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht besteht, sind Auskünfte
aus der Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung des Bewohners
(des ehemaligen Bewohners) zulässig. Besteht Gefahr für das Leben
des Bewohners, und ist er nicht in der Lage, eine Zustimmung zu
erteilen, sind Auskünfte im erforderlichen Ausmaß an Ärzte zu
erteilen. Das Recht auf Einsichtnahme in die
Betreuungsdokumentation besteht für die Ärzte und das
Pflegepersonal der Einrichtung in dem Umfang, der zur
Gewährleistung einer optimalen Betreuung erforderlich ist.
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