Kärntner Heimgesetz 4. Abschnitt: Betriebspflichten
§14 Betriebsrichtlinien (1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung
nach § 1 Abs 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich
festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
a) Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden
Personenkreis;
b) Angaben über das Dienstleistungsangebot;
c) Grundzüge der Organisation der Einrichtung;
d) Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;
e) Darstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten,
insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des
Pflegedienstes und der Küche;
f) ein Personalkonzept und einen Stellenplan.
(2) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung bei
Inhalten nach Abs 1 lit a bis f der Landesregierung anzuzeigen.
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