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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


8. Abschnitt: Kostenbeitrag und Kostenersatz

§50 Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche
Über Ersatzansprüche gemäß den §§ 44, 45 und 46 ist durch die
Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.


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