Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 8. Abschnitt: Kostenbeitrag und Kostenersatz
§50 Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche Über Ersatzansprüche gemäß den §§ 44, 45 und 46 ist durch die
Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.
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