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Kärntner Heimgesetz


3. Abschnitt: Wohn- und Betreuungsstandards

§13 Bauliche und technische Anforderungen
(1) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten und die
Ausstattung der gesamten Einrichtung müssen dem Stand der Technik
sowie den sozialen, pflegerischen, hygienischen, feuerpolizeilichen
und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen zu erlassen
a) über die örtliche Lage unter Berücksichtigung des
Ruhebedürfnisses der Bewohner und einer entsprechenden
Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel sowie einer
möglichen Integration der Bewohner in die Gemeinde und einer damit
möglichen Erhaltung ihrer Beziehungen zur Umwelt,
b) die baulichen Voraussetzungen unter Beachtung des Kriteriums
der Überschaubarkeit und der Gliederung in familiäre Strukturen
sowie unter Berücksichtigung eines angemessenen Brandschutzes,
angemessener Raumgrößen, entsprechender Sanitäranlagen und
elektrischer Anlagen, der Erforderlichkeit von Aufzügen und
Gemeinschaftseinrichtungen sowie erforderlicher Pflegezimmer,
Pflegebetriebsräume und Untersuchungszimmer und eines
breitgefächerten möglichen Angebotes an Dienstleistungen,
c) die Einrichtung und Ausstattung der Gebäude und Räume unter
Berücksichtigung auch eines ausreichenden Bewegungsraumes für
Bewohner und - sofern die Möblierung nicht durch Bewohner erfolgt -
der Erforderlichkeit von Bett, Sitzgelegenheiten, Schrank, Tisch,
Nachtkästchen und Beleuchtung.

(3) Auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Einrichtungen
nach § 1 Abs.1 und die in den einzelnen Einrichtungen zu
erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen
räumlichen Erfordernisse sowie auf die Ziele (§ 2) ist bei der
Erlassung der Verordnung nach Abs 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.


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