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Kärntner Heimgesetz


3. Abschnitt: Wohn- und Betreuungsstandards

§12 Hygiene
Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine
Einrichtung für die Erstellung eines Hygieneplanes, der die
Anforderungen der Ver- und Entsorgung und der Reinigung und
Desinfektion bereichsspezifisch festlegt, und für die Einhaltung
dieses Planes zu sorgen.


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