Kärntner Heimgesetz 3. Abschnitt: Wohn- und Betreuungsstandards
§11 Medikamente (1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine
entsprechende und geeignete Ausstattung zur Leistung Erster Hilfe
zu sorgen.
(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner
ärztlich verschriebenen Medikamente nicht gewährleistet, wenn diese
Medikamente von ihm selbst verwahrt würden, so hat der Träger einer
Einrichtung nach § 1 Abs 1 dafür zu sorgen, daß diese Medikamente
nicht durch den Bewohner, aber personenbezogen aufbewahrt und
entsprechend angewendet werden.
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