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Kärntner Heimgesetz


3. Abschnitt: Wohn- und Betreuungsstandards

§10 Verpflegung
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu
sorgen, daß die Speisen den medizinischen Erkenntnissen über
Ernährung - bei alten Menschen über altersgerechte Ernährung -
entsprechend gewählt werden und daß - soweit erforderlich -
Normal-, Diät- und Schonkost angeboten werden.

(2) Der Träger hat Speisepläne zu erstellen und sie den Bewohnern
in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.


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