Kärntner Heimgesetz 3. Abschnitt: Wohn- und Betreuungsstandards
§9 Ärztliche Betreuung (1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat die ärztliche
Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.
(2) Der Träger hat sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe sofort
angefordert und die Rettung erforderlichenfalls sofort verständigt
wird.
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