home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Kärntner Heimgesetz


3. Abschnitt: Wohn- und Betreuungsstandards

§8 Betreuungsdokumentation
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu
sorgen, daß über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine
Betreuungsdokumentation geführt wird. In der
Betreuungsdokumentation sind jedenfalls darzustellen:
a) Angaben über den Betreuungsbedarf bei der Aufnahme und im
weiteren Verlauf;
b) pflegerische, therapeutische und ärztlich delegierte
Leistungen;
c) die Verabreichung von Medikamenten, insbesondere von
Psychopharmaka;
d) Aufzeichnungen über betreuungsbezogene Bewohnerwünsche und
über die weitere Behandlung dieser Wünsche;
e) Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung.

(2) Die Betreuungsdokumentation ist bei Einrichtungen nach § 1
Abs 1 lit a durch mindestens sieben Jahre, bei Einrichtungen nach §
§ 1 Abs 1 lit b durch mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie ist
so zu verwahren, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes
verläßlich ausgeschlossen ist. Wechselt der Bewohner die
Einrichtung, so ist die Pflegedokumentation mit seiner Zustimmung
dem Träger der neuen Einrichtung nach § 1 Abs 1 zu übergeben.


zurück