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Kärntner Heimgesetz


3. Abschnitt: Wohn- und Betreuungsstandards

§7 Personelle Ausstattung
(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu
sorgen, daß jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend
ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die
Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur
Verfügung steht.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Sie hat
hiebei unter Berücksichtigung der Ziele
(§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1
Abs 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen
spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und
Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen
oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die
Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad
ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von
volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls
entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse
im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der Ersten Hilfe
aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muß zur
freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.


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