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Kärntner Heimgesetz


2. Abschnitt: Bewohnerschutz

§6 Verpflichtung in Bezug auf Vertragsinhalt und Bewohnerrechte
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung
nach § 1 Abs 1 und dem Bewohner sind durch einen schriftlichen
Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige
Zusatzvereinbarungen. Der Abschluß des Vertrages hat nach
Tunlichkeit vor der Aufnahme des Bewerbers längstens aber sechs
Monate nach der Aufnahme zu erfolgen. Erfolgt die Aufnahme in einer
Einrichtung nach § 1 Abs 1 lit b auf Grund eines Bescheides auf
Grund der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Kärntner
Sozialhilfegesetzes 1981, entfällt der Abschluß eines Vertrages.

(2) Verträge haben jedenfalls Inhalte aufzuweisen über:
a) die Dauer des Vertrages, ausgenommen bei Verträgen mit Trägern
von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 lit b;
b) die Regelleistungen und deren Entgelte sowie allfällige
Sonderleistungen und deren Entgelte;
c) folgende Kündigungsmodalitäten, ausgenommen bei Verträgen mit
Trägern von Einrichtungen, die Betreuung und Hilfe nur während
eines Teiles des Tages anbieten:
1. den Ausschluß der Kündigung zum Zweck der Erhöhung des
Entgeltes;
2. das Recht des Bewohners, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von
Gründen schriftlich zu lösen; für diesen Fall darf der Träger die
Leistung eines Betrages bis zur Höhe des dreißigfachen Tagsatzes
vereinbaren; diese Leistung kommt nicht in Betracht, wenn der
Bewohner eine einmonatige Kündigungsfrist einhält;
3. ein Kündigungsrecht des Trägers unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist, wenn der Betrieb der Einrichtung
eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art
grundlegend verändert wird; an die Stelle der dreimonatigen
Kündigungsfrist tritt eine einmonatige Kündigungsfrist, wenn der
Träger eine anderweitige gleichwertige Wohn- und
Betreuungsmöglichkeit anbietet oder wenn von dritter Seite für eine
solche gesorgt ist;
4. eine Verpflichtung des Trägers, den Vertrag nur unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist und nur aus wichtigen
Gründen zu kündigen; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn
aa) der Bewohner mit der Bezahlung der Entgelte einen Monat im
Verzug ist, wobei die Kündigung unwirksam wird, wenn der Bewohner
oder ein Dritter während der einmonatigen Kündigungsfrist sowohl
den Rückstand als auch das laufende Entgelt entsprechend der
Fälligkeit bezahlt;
bb) sich der Gesundheitszustand des Bewohners so verändert hat,
daß eine fachgerechte Pflege nicht nur vorübergehend nicht mehr
möglich ist, oder
cc) sich der Bewohner - ohne daß dies durch Krankheit bedingt ist
- fortgesetzt gemeinschaftswidrig verhält und dieses Verhalten für
die Mitbewohner nicht mehr vertretbar ist;
5. eine Verpflichtung des Trägers, die Kündigung zu begründen und
eine Kopie des Kündigungsschreibens mindestens zwei Jahre
aufzubewahren;
d) die Zeiten für Haupt- und Zwischenmahlzeiten sowie die
Ruhezeiten;
e) die Verpflichtung des Aufnahmewerbers, ein ärztliches Attest
über seinen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Aufnahme
beizubringen;
f) die Benützung der Gemeinschaftseinrichtungen;
g) die Zulässigkeit oder die Nichtzulässigkeit der
Haustierhaltung durch Bewohner;
h) die Bekanntgabe von beabsichtigten Tarif-
erhöhungen mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie
wirksam werden sollen;
i) die Fälligkeit der Zahlungen;
j) die Verpflichtung des Trägers, über die eingebrachten
Einrichtungs- und Wertgegenstände ein Übergabeprotokoll zu
errichten;
k) den Gerichtsstand;
l) eine allfällige Kaution nach folgenden Vorgaben: wird eine
Kaution vereinbart, so darf diese das Doppelte des auf einen Monat
entfallenden vereinbarten Entgelts nicht übersteigen. Der Träger
hat die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem öffentlichen
Bankinstitut zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz einzulegen. Er hat dem Bewohner
das Recht einzuräumen, ihm ein Sparbuch mit einer Einlage der
vereinbarten Kaution zu übergeben. Die Zinsen stehen in beiden
Fällen dem Bewohner zu. Wird die Kaution entsprechend ihrer
Bestimmung verbraucht, so ist dies in den Vertragsausfertigungen
des Bewohners und des Trägers der Einrichtung ebenso zu vermerken,
wie eine Ergänzung der Kaution auf Grund einer erfolgten
Inanspruchnahme;
m) 1. sich über das zwischen Rechtsträger und Bewohner
vereinbarte Entgelt hinaus vom Bewohner keine Vermögenvorteile
versprechen oder gewähren zu lassen - ausgenommen Zuwendungen
geringen Wertes oder Zuwendungen, die unter Aufnahme eines
Notariatsaktes gewährt werden; von dieser Verpflichtung ausgenommen
sind Verträge mit Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs 1, die
Betreuung und Hilfe nur während eines Teiles des Tages anbieten,
sowie Verträge mit Trägern gemeinnütziger Einrichtungen;
2. sicherzustellen, daß in den Verträgen mit den in der
Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen
gewährleistet ist, daß auch diese Personen die Verpflichtung nach
Z. 1 einhalten und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger
es sich handelt;
3. übergebene Depotgelder ordnungsgemäß zu verwalten;
n) die Rechte der Bewohner nach Abs 3.

(3) Nach Abs 2 lit n sind jedenfalls nachstehende Inhalte
vorzusehen, hinsichtlich derer der Träger einen rechtswirksamen
Verzicht nicht annehmen darf:
a) Recht des Bewohners auf höflichen Umgang und Anerkennung der
Würde und Persönlichkeit, insbesondere Achtung der Privat- und
Intimsphäre;
b) Recht des Bewohners auf Einsicht in die
Betreuungsdokumentation (§ 8);
c) Recht des Bewohners auf Namhaftmachung einer Vertrauensperson,
die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
d) Recht des Bewohners, gemeinsam mit den Mitbewohnern einen
Bewohnervertreter oder eine Bewohnerdelegation zur Vertretung der
Interessen der Bewohner zu wählen;
e) Recht des Bewohners auf Behandlung von Beschwerden;
f) Recht des Bewohners auf freie Arztwahl;
g) Recht des Bewohners auf Beiziehung von entsprechend
qualifizierten Personen zum Zweck der Behandlung bzw. Beratung,
insbesondere in psychotherapeutischen, klinisch psychologischen,
gesundheitspsychologischen, seelsorgerischen und rechtlichen
Angelegenheiten;
h) Recht des Bewohners auf Möblierung der Wohneinheit,
ausgenommen bei Einrichtungen nach § 1 Abs 1, die Betreuung und
Hilfe nur während eines Teiles des Tages anbieten sowie bei
Einrichtungen, bei denen dies mit dem Charakter des Angebots nicht
in Einklang zu bringen ist, sowie Recht auf Raumgestaltung der
Wohneinheit;
i) Recht des Bewohners auf zeitlich unbeschränkte Besuche in der
Einrichtung während des Tages und tunlichst außerhalb der
Ruhezeiten jedoch unter Bedachtnahme auf therapeutische oder
pflegerische Abläufe bei der Betreuung des Bewohners und - in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen - auch während der
Nachtruhezeit;
j) Recht des Bewohners auf Mahlzeiten und Ruhezeiten, die den
üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen;
k) Recht des Bewohners auf angemessenen Zugang zu einem Telefon;
l) Recht des Bewohners auf persönliche Kleidung;
m) Recht des Bewohners auf Zahlungsbelege über Sonderleistungen.

(4) Verwendet der Träger standardisierte Vertragsformulare und
Vertragstexte sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so hat er
diese der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung hat die Verwendung von standardisierten
Vertragsformularen und Vertragstexten sowie von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz
widersprechen.


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