Kärntner Heimgesetz 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§4 Information der Aufnahmewerber Vor einem Vertragsabschluß hat der Träger einer Einrichtung nach
§ 1 Abs 1 den Aufnahmewerber nachweislich über die Leistungen und
deren Entgelte, die Ausstattung der Einrichtung sowie über die
Rechte und Pflichten der Bewohner und des Trägers zu informieren.
Der Träger hat dem Bewohner eine Ausfertigung des Vertrages
einschließlich allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen und der
Tarife zu übergeben.
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