home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


8. Abschnitt: Kostenbeitrag und Kostenersatz

§49 Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger
(1) Musste einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so
dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher
benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen,
der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten
vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten
sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der
Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen,
der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst
geleistet hätte.
(4) Über den Ersatz der Kosten ist im Verwaltungsweg zu
entscheiden.


zurück