home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§5 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die
männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


zurück