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Kärntner Heimgesetz


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§3 Erziehungsberechtigte, Sachwalter
Soweit Aufnahmewerber oder Bewohner nicht volljährig oder nicht in
vollem Umfang geschäftsfähig sind, ergibt sich aus Bundesgesetzen,
wer und in welchem Umfang für diese Personen zu handeln berechtigt
bzw. verpflichtet ist.


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