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Kärntner Heimgesetz


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§2 Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der
Aufnahmewerber und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 -
insbesondere ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und
Individualität - so weit als möglich vor Beeinträchtigungen zu
schützen und die Qualität dieser Einrichtungen zu sichern.


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