Kärntner Heimgesetz 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§2 Ziele Ziel dieses Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der
Aufnahmewerber und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 -
insbesondere ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und
Individualität - so weit als möglich vor Beeinträchtigungen zu
schützen und die Qualität dieser Einrichtungen zu sichern.
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